24.07.2024, Bern/Zürich (ots) - Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 10. Juli 2024 werden grundlegende rechtliche Fragen zur Kurzberichterstattung über Eishockeyspiele der National League geklärt. Die Beschwerde der SRG wurde dabei seitens BVGers gutgeheissen. Das Urteil betrifft auch weitere Sekundärveranstalter.
In seinem Urteil vom 10. Juli 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) grundlegende und wichtige Fragen zur Auslegung des Kurzberichterstattungsrechts im Rahmen der Berichterstattung rund um die Eishockey National League geklärt. Dabei wurde die Beschwerde der SRG im Verfahren mit Exklusivrechteinhaberin Sunrise vollumfänglich gutgeheissen, was die SRG begrüsst.
Kurzberichte direkt nach Spielschluss
Gemäss Urteil des BVGers können Sekundärveranstalter, zu welchen die SRG, aber auch andere TV-Veranstalter gehören, direkt nach Spielschluss über die Spiele der Eishockey National League berichten. Eine von Sunrise geforderte Karenzfrist - sprich eine zeitliche Verzögerung der Veröffentlichung nach Spielschluss - hat das BVGer verworfen. Diesen Entscheid begrüsst die SRG, welche mit ihrem frei empfangbaren Sportprogramm die gesamte Schweiz mit relevanten und aktuellen Highlights rund um die höchste Schweizer Liga im Eishockey versorgen möchte - im Sinne des Service Public.
Signal mit Quellenhinweis, jedoch ohne Zusätze
Das BVGer heisst die Beschwerde der SRG betreffend des Signalzugangs gut. So muss Sunrise als Exklusivrechteinhaberin der SRG und auch allen anderen interessierten Sekundärveranstaltern ein Signal frei von jeglichen Zusätzen - wie beispielsweise Grafiken und sonstigen Einblendern oder kommerziellen Zusätzen - zur Verfügung stellen. Dies war für die SRG wichtig, da diese Zusätze im Bild zu sichtbaren qualitativen Einbussen führen können sowie die redaktionelle Auswahl- und Gestaltungsfreiheit einschränken. Die Quellenangabe wird wie bis anhin durch die SRG sichergestellt.
Einschränkung im Onlinebereich
Im Urteil kommt das BVGer zum Schluss, dass der aktuelle gesetzliche Rahmen die Möglichkeit, einzelne Kurzberichte auf den Onlineplattformen zur Verfügung zu stellen, nicht vorsieht. Dies entgegen der Ansicht des BAKOM, welches als Vorinstanz in dieser Angelegenheit per Verfügung entschieden hatte. Das BVGer hat auf Beschwerde von Sunrise entsprechend entschieden. Dies nimmt die SRG zur Kenntnis, bedauert aber den Entscheid. Die Einschränkungen im Onlinebereich betreffen auch alle anderen Sekundärveranstalter und schränken somit die Medienvielfalt in der Sportberichterstattung ein. Linear ausgestrahlte Highlight-Sendungen können in voller Länge auch weiterhin den Usern auf den Onlineplattformen zur Verfügung gestellt werden.
Programmliche Auswirkungen werden geprüft
Roland Mägerle, Leiter Business Unit Sport SRG und Leiter SRF Sport: "Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt uns in der Auffassung, dass unterschiedliche Perspektiven über ein Sportereignis wichtig sind und der Bevölkerung wesentliche Informationen über öffentliche Ereignisse zugänglich sein sollen. Die weiteren Auswirkungen des Urteils auf unser Sportprogramm werden wir in der nächsten Zeit eingehend analysieren. Sicher ist, dass wir unserem Publikum auch in der kommenden Saison ein ansprechendes Angebot über die höchste Schweizer Liga im Männereishockey bieten werden.".
Die SRG analysiert das Urteil noch im Detail und prüft die ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Schritte.
Pressekontakt:
Medienstelle SRG
Florian Sachers
Projektleiter Kommunikation Business Unit Sport SRG
Tel. +41 58 135 11 94
florian.sachers@bus.srg.ch
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Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) und die Konzession des Bundesrats verpflichten die SRG zu einem gesellschaftlichen Service-public-Auftrag.
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Firmenporträt) | |
Artikel 'SRG-Beschwerde von Bundesverwa...'auf Swiss-Press.com | |
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